Medizinprodukterecht
Gem. § 3 Abs. 2 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) gehören zu den Angehörigen der Fachkreise Angehörige der Heilberufe, Angehörige des Heilgewerbes oder Angehörige von Einrichtungen, die der Gesundheit dienen, sowie sonstige Personen, die Medizinprodukte herstellen, prüfen, in der Ausübung ihres Berufs in den Verkehr bringen, implantieren, in Betrieb nehmen, betreiben oder anwenden.
Das MPDG finden Sie im Internet hier: www.gesetze-im-internet.de/mpdg/index.html#BJNR096010020BJNE000403128
Die MPAV finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de/mpav/index.html#BJNR122710014BJNE000316123
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